Rechtswidrige Bußgeldbescheide

Verfassungsgericht Saarland urteilt zu Gunsten von Verkehrssündern

Das saarländische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die durch ein Messgerät der Firma Jenoptik, den Taffistar S350, festgestellten Messwerte, im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung auf der Tatsache, dass die Rohmessdaten der Bilder von diesem Gerät nicht gespeichert werden. Somit sei eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, obwohl sich insbesondere das OLG unter Zuhilfenahme von Gutachtern ausführlich und intensiv mit dem Fall beschäftigt hatte.

Der Traffistar S 350 ist im Bundesgebiet laut Herstellerangaben ca. 750 mal seit 2013 im Einsatz. Dies sowohl in stationärer als auch seit 2015 in mobiler Variante. Laut Herstellerangabe wird die Software kurzfristig geändert, so dass die Rohmessdaten abrufbar sein werden. Eine genaue Zeitangabe gibt Jenoptik zum Softwareupdate nicht. Wann genau die Geräte dann auf die neue Software umgerüstet werden ist auch noch nicht bekannt.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgericht keine bindende Wirkung auf andere Bundesländer hat, ist es für betroffene Autofahrer ggfs. durchaus sinnvoll, ein technisch-physikalische Sachverständigengutachten einholen zu lassen.

Allerdings gilt trotzdem „Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss zahlen“. Ob man sich im Einzelfall dagegen wehren kann, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst eingehend prüfen.

Achtung Falschparker

Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden!

Wer sein Auto falsch parkt, zum Beispiel auf einem Gehweg, muss zukünftig damit rechnen, dass er sofort abgeschleppt wird. Sobald nämlich eine Behörde eine Behinderung ander Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, ist das Parken eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ 5 K 902/16.NW) hat jetzt geurteilt, dass das falsch geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und somit das sofortige Abschleppen verhältnismäßig ist.

Parken auf dem Gehweg ist Störung der öffentlichen Sicherheit

In dem Verfahren ging es um den abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter des PKW zahlen sollte, insgesamt 174 Euro. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das unverzügliche Abschleppen sei rechtmässig, so die Neustädter Verwaltungsrichter.

Fahrtenbuchauflage schon bei erstem Verstoß

Wehe wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird!

Schon ein Verstoß kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. Eben dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So urteilte jetzt das Verwaltungsgerichts Augsburg.(Az.: Au3K15.1218)

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter in dem Fragebogen 10 Personen benannt, die infrage kämen mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Dieser Fahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt. Da die Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten wurde das Verfahren eingestellt.

Die Behörde verpflichtete daraufhin den Fahrzeughalter für 12 Monate zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen legte dieser Einspruch ein, da es sein erster Verstoß gewesen sei und das die Auflage somit unverhältnismäßig sei.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Auflage zum Führen des Fahrtenbuches. Hierfür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet würde.

Achtung Kreuzungs „Nachzügler“

Nachzügler müssen besonders vorsichtig sein

Jeder kennt es und viele machen es. Die Ampel ist Grün und die vorausfahrenden Autos stauen sich zurück in den Kreuzungsbereich. Trotzdem wird in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das kann jetzt unangenehme Folgen haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt geurteilt (Az. 7 U 22/16), dass wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt und dann in einen Rückstau gerät, darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass Autos im Querverkehr ihn nach dem Wechsel der Ampelphase vorlassen.

Insbesondere wenn der „Nachzügler“ schon länger auf der Kreuzung verweilte, muß er sich vor dem Weiterfahren vergewissern, dass ein Zusammenstoß mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen ist. Das Gericht befand, dass je länger ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich stehe, desto eher habe dessen Fahrer mit dem Umschalten der Ampel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der im Kreuzungsbereich stehende Verkehrsteilnehmer eine 100 % Schuld an dem Unfall habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Neues zum Rotlichtverstoß

Verkehrsampel GelbBei Gelb an der Ampel unbedingt anhalten!

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 13/16) entschieden, dass das Gelblicht an einer Ampel anordne, dass man das nächste Farbsignal der Ampel abwarten muss. Sei das nächste Farbsignal „rot“, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. Ansonsten gefährde er den Querverkehr und begehe eine Rotlichtverstoß.

Das Gericht hatte zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW Fahrer die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. In der Begründung heisst es,  er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Die Haltelinie sei nicht entscheiden, so urteilten die Hammer Richter. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren.

Bei einer gelbzeigenden Ampelanlagen neigen viele Autofahrer noch dazu Gas zu geben um die Kreuzung zu überqueren, weil sie fürchten bei einer Bremsung nicht mehr vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es nach dem aktuellen Urteil garnicht mehr an.

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Marderbiss kann teuer werden

Marderbisse verursachen  Millionen Schäden. Die Versicherer regulieren alljährlich rund 60 Millionen Euro in über 200.000 Fällen. Wer sein Auto teil- oder vollkaskoversichert hat, ist gegen den finanziellen Schaden durch Marderbisse geschützt.

Einige Tarife der Kfz-Versicherer decken jedoch nur die direkten Beschädigungen ab, nicht jedoch die Folgeschäden. Verursachen also z.B. durchgebissene Kabel einen Schaden am Katalysator, oder führt ein durchgebissener Kühlschlauch zur Motorüberhitzung, verweigern Versicherer oft die Regulierung, wenn Folgeschäden nicht ausdrücklich mitversichert wurden.

Die deutschen Gerichte vertreten dazu allerdings oftmals eine andere Auffassung. So urteilte das Amtsgericht Mannheim in einem Fall einer defekten Lambdasonde, die mit dem durchgebissenen Kabel fest verbunden war, dass die sich weigernde Teilkaskoversicherung, die nur den reinen Kabelstrang regulieren wollte, auch zur Übernahme der Kosten der Lambadasonde verurteilt wurde, da es sich „eindeutig um Kosten der unmittelbaren Schadenbeseitigung“ gehandelt habe und technisch keine andere Lösung möglich war (AG Mannheim AZ: 3 C 74/08). In ähnlicher Sache urteilte das Amtsgericht Augsburg zu Gunsten des Versicherten (AZ: 4 S 4005/02) bei der eine Benzinpumpe durch ein von einem Marder zerbissenes Kabel und den daraus resultierenden Kurzschluß zerstört wurde. Somit kommt dem Grundsatz von Ursache und Auswirkung eine besondere Bedeutung zu. In jedem Fall kann man davon ausgehen, dass der Geschädigte bei Folgeschäden, sofern er sie nicht expliziert mitversichert hat, immer mit der Versicherung in einen Rechtsstreit eintreten muß.

Außergerichtliche Anwaltskosten bei Fluggastrechten

BGH, Urt. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15

Der BGH hat zu den aussergerichtlichen Anwaltskosten in Verbindung mit den Fluggastrechten folgende Entscheidung getroffen.

  1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 der FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.
  2. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. (Amtlicher Leitsatz)

UNSER TIPP

Wir empfehlen daher, wenn Ihnen bei einer Verspätung Ihres Fluges von der Airline ein Informationsblatt zu Ihren Rechten überreicht wird, dieses gut aufzuheben. Wir prüfen, ob diese Infoschrift vollständig ist und den Vorschriften entspricht. Gleiches gilt für den am Infoschalter oft aufgestellten Aufsteller mit entsprechenden Hinweisen zu den Fluggastrechten. Fotografieren Sie diesen, damit festgestellt werden kann, ob diese Information ausreicht. Selbst wenn Sie eine einwandfreie Info erhalten haben, lohnt sich meistens der Weg zum Anwalt, da Airlines grundsätzlich dazu neigen, die Ansprüche erst einmal abzuweisen (das Argument ist oft der außergewöhnliche Umstand, den es fast nie gibt) , oder Sie mit einer kleinen, zu niedrigen Pauschale abzufinden. Wenn Sie also Ihre Ansprüche zunächst einmal selbst bei der Airline geltend machen, sollten Sie immer, falls es zu einem Abfindungsangebot kommt, dass Ihnen zu niedrig erscheint, einen Anwalt konsultieren.

Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige „Fahrzeugführer“ wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung „wer ein Fahrzeug führt“ ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen „muss“

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Schlüsselwort ist das Verb „müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.

Mindestlohn und Sonderzahlungen

BAG Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anrechenbar auf Mindestlohn

Arbeitgeber verteilt Jahressonderzahlungen über zwölf Monate

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Jahressonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar?

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BAG: Als Entgelt für geleistete Arbeit gezahlte Jahressonderzahlungen anrechenbar

Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

Geblitzt: Papagei in Tempo-30-Zone zu schnell geflogen

Papagei mit 43 km/h geblitzt

Zwei Messbeamte des Polizeipräsidiums Westpfalz waren völlig perplex, als ihre mobile Geschwindigkeitsmessanlage auslöste, obwohl kein Fahrzeug in der Nähe war. Bei näherer Inaugenscheinnahme des Blitzerfotos konnte das Rätsel jedoch gelöst werden. Ein vorbeifliegender Papagei wurde vom Blitzer erfasst.

Bei der Messanlage müsste es sich um einen ESO 3.0 gehandelt haben. Das Messprinzip beruht auf einer „Weg – Zeitmessung“. Fährt ein Fahrzeug vorbei, wird von 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil vom Fahrzeug erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen wird der zeitliche Versatz ermittelt und daraus die Geschwindigkeit errechnet.

Offensichtlich scheint dieses Messprinzip auch bei einem Vogel zu funktionieren. Die Flugeschwindigkeit von 43km/h reichte der Messanlage aus, um ein Foto auszulösen. Damit lag der Papagei 13km/h über der erlaubten Geschwindigkeit von 30km/h. Vorauseilende Lichtreflexe sind als Verteidigungsstrategie überholt – jetzt kommt der fliegende Papagei (Insider werden diesen Witz verstehen). Das fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro wird wohl nicht erhoben werden können mangels zustellungsfähiger Anschrift des Verkehrssünders. Quelle: Polizeiinspektion Zweibrücken