FAQ's

Sie haben sicherlich einige Fragen. Hier haben wir für Sie ein paar wichtige Informationen zusammengestellt.

Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid

Was mache ich, wenn ich einen Anhörungsbogen zugeschickt bekomme?

In dieser Situation ist es ganz wichtig, dass Sie von Beginn an bedächtig handeln. Sie haben einige Rechte und Pflichten. Sie müssen auf jeden Fall die persönlichen Daten angeben, also Ihren Namen, den Ort und das Datum. Andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Sie sollten so schnell wie möglich mit uns Kontakt aufnehmen. Es ist sicherer direkt einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben ist dies für Sie kostenlos.

Soll ich direkt bei der Behörde anrufen?

Rufen Sie keinesfalls bei der Behörde an. Über diese Telefonat würde die Behörde einen Aktenvermerk verfassen, der sich später für Sie nachteilig auswirken kann. Hier gilt das Sprichwort: Reden ist Silber , Schweigen ist Gold.

Was mache ich wenn ich einen Bußgeldbescheid bekomme?

Wichtig ist, daß Sie nur zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen können. Maßgeblich ist dabei das Zustellungsdatum, das Sie auf dem gelben Umschlag finden. Sie sollten uns also so schnell wie möglich über den Bescheid informieren. Wir legen gegen den Bescheid Einspruch ein und fordern Akteneinsicht an. Aber auch, wenn Sie die Frist von zwei Wochen, z.B. wegen Urlaubsabweisenheit, überschritten ist, besteht noch mit unserer Hilfe die so genannte "Wiedereinsetzung in den alten Stand", und wir können gegen den Bescheid noch Widerspruch einlegen.

Was kann der Fachanwalt f. Verkehrsrecht für mich tun?

Der Anwalt fordert zunächst Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde ein. Ob Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsvergehen oder Rotlichtüberfahren. Die Bußgelder begründen sich fast immer auf elektronischen Messungen. Diese Messverfahren sind so kompliziert wie oft auch fehlerhaft. Der Fachanwalt ist darauf spezialisiert solche Messverfahren zu prüfen und Fehler im Verfahren zu finden. Mehr als die Hälfte aller Messungen sind fehlerhaft und können deshalb angefochten werden.

Wie hoch ist mein Bußgeld und gibt es eventuell ein Fahrverbot?.

Die Höhe des Bußgeld wird individuell gemessen an Ihrem Verstoß festgelegt. Eine erste Hilfe bietet Ihnen zum Beispiel dieser Bußgeldrechner. Genaue Berechnungen erhalten Sie von unserer Kanzlei

Verfahrensdauer und Kosten

Wie lange dauert so ein Bußgeldverfahren.

Dies hängt von vielen Dingen ab. Im günstigsten Fall stellt die Behörde das Verfahren nach Antragstellung durch uns sofort ein. Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, kann das schon länger dauern. Es werden gegebenenfalls Gutachten erstellt und Zeugen befragt. Manchmal kommt es auch zu einer Einstellung wegen Verjährung. Wenn Sie Rechtsschutz versichert sind, gehen Sie aber kein Prozeßkostenrisiko ein, da Ihre Rechtsschutzversicherung für Sie die Kosten übernimmt. Lediglich eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie tragen, falls Sie den Prozeß verlieren.

Was kostet es?

Ganz einfach – vorher den Anwalt fragen. Der Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend über das Kosten- und Gebührenaufkommen zu beraten, damit dieser sich in Ruhe überlegen kann, ob er seine Sache angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos fortsetzt oder nicht. Zumeist empfiehlt sich aber eine sogenannte Erstberatung. Um die Chancen der eigenen Sache bewerten zu können, braucht der Mandant juristischen Rechtsrat. Der Mandant muss dabei dem Anwalt den Sachverhalt, um den es geht, schildern und dazu auch die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden Unterlagen – z.B. Verträge und Korrespondenz - vorlegen. Der Anwalt verschafft sich dann einen ersten Überblick und teilt dem Mandanten möglichst noch im Erstgespräch eine erste rechtliche Einschätzung mit, verbunden mit einer Darstellung des möglichen Kostenrisikos. Diese noch oberflächliche Prüfung und Beratung nennt man Erstberatung. Auch diese ist nicht etwa unentgeltlich, sondern kostet etwas. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt dem Rechtsanwalt nun vor, für diese Erstberatung auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken, also eine - frei auszuhandelnde - Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen. Geschieht dies nicht, so erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts", womit die "übliche Vergütung" gemeint ist, also das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt. Gibt es für eine Erstberatung eine Höhenbegrenzung? Nein, eine solche Begrenzung gibt es nicht, wenn Anwalt und Auftraggeber eine Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben. Eine Beratungsgebühr kann daher auch dann, wenn nur ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt wird und der Auftraggeber Verbraucher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer sein. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für weitere Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet..

Wofür eine Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist in jedem Fall und vor allem für jeden Autofahrer sinnvoll. Das Risiko in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden ist heute relativ groß. Sie können auch nur einen Verkehrsrechtschutz abschließen, der erheblich günstiger ist, als wenn Sie alle Bereiche abdecken wollen.

Informationen zum Fahrverbot.

Das Fahrverbot ist für viele Betroffene die schlimmste Maßnahme. In der heutigen Zeit ist das Auto immer ein wichtiges Fortbewegungsmittel. Das Fahrverbot kann deshalb auch existenzielle Folgen haben. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig gegen das Fahrverbot wehren.


Grundlagen des Fahrverbotes


Nach § 25 Abs. 1 StVG kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden. Das Fahrverbot kann durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Wirksam wird das Fahrverbot aber erst, wenn die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist. Dadurch kann auf den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbotes eingewirkt werden.


Der Beginn des Fahrverbotes


Grundsätzlich wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Das bedeutet, dass der Betroffene ab Rechtskraft kein Kraftfahrzeug mehr führen darf. Zu beachten ist, dass das Fahrverbot zwar sofort wirksam wird, die Fahrverbotsfrist aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist, berechnet wird.


Eine Ausnahme regelt § 25 Abs. 2a StVG. Danach kann der Betroffene den Zeitpunkt der Wirksamkeit des rechtskräftigen Fahrverbotes selbst bestimmen. Das Gesetz gestattet, den Führerschein innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft zu einem frei wählbaren Zeitpunkt in amtliche Verwahrung zu geben und so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Wird der Führerschein innerhalb der vier Monate nicht abgegeben, tritt nach Ablauf der Viermonatsfrist die Wirksamkeit des Fahrverbotes ein. Voraussetzung der Gewährung der Viermonatsfrist ist, dass in den letzten zwei Jahren gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt wurde.


Regelfahrverbote bei Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Abstandsverstößen


Ein Fahrverbot wird verhängt, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen wird. Die Entscheidung, ob ein Fahrverbot verhängt wird, liegt im Ermessen der Behörde oder des Gerichts.

Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) bestimmt die Regelfahrverbote.

Verstöße bei denen in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist, sind u.a.:


• Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 30 km/h und außerorts um mehr als 40 km/h, • bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres, • bei Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h, • bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder bei mehr als 1 Sekunde Rotlicht, • bei Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 ‰ oder mehr Blutalkoholgehalt oder unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen)

Liegt ein Tatbestand vor, der zu einem Regelfahrverbot führt, ist dass Ermessen eingeschränkt. In diesen Fällen kann die Anordnung des Fahrverbotes nur dann verhindert werden, wenn die Tatumstände von dem Regelfall abweichen (z.Bsp: eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist ausgeschlossen).


Absehen vom Fahrverbot/ Umwandeln des Fahrverbotes


Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Zum einen kann sich bereits aus den Tatumständen eine Abweichung vom Regelfall ergeben. Zum anderen kann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Die Gründe können dabei im privaten (Pflege hilfsbedürftiger Menschen) oder beruflichen Bereich (z.B. Außendienstmitarbeiter) liegen. In vielen Fällen wird das Fahrverbot dann in eine erhöhte Geldbuße umgewandelt.