Mindestlohn und Sonderzahlungen

BAG Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anrechenbar auf Mindestlohn

Arbeitgeber verteilt Jahressonderzahlungen über zwölf Monate

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Jahressonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar?

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BAG: Als Entgelt für geleistete Arbeit gezahlte Jahressonderzahlungen anrechenbar

Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

Geblitzt: Papagei in Tempo-30-Zone zu schnell geflogen

Papagei mit 43 km/h geblitzt

Zwei Messbeamte des Polizeipräsidiums Westpfalz waren völlig perplex, als ihre mobile Geschwindigkeitsmessanlage auslöste, obwohl kein Fahrzeug in der Nähe war. Bei näherer Inaugenscheinnahme des Blitzerfotos konnte das Rätsel jedoch gelöst werden. Ein vorbeifliegender Papagei wurde vom Blitzer erfasst.

Bei der Messanlage müsste es sich um einen ESO 3.0 gehandelt haben. Das Messprinzip beruht auf einer „Weg – Zeitmessung“. Fährt ein Fahrzeug vorbei, wird von 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil vom Fahrzeug erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen wird der zeitliche Versatz ermittelt und daraus die Geschwindigkeit errechnet.

Offensichtlich scheint dieses Messprinzip auch bei einem Vogel zu funktionieren. Die Flugeschwindigkeit von 43km/h reichte der Messanlage aus, um ein Foto auszulösen. Damit lag der Papagei 13km/h über der erlaubten Geschwindigkeit von 30km/h. Vorauseilende Lichtreflexe sind als Verteidigungsstrategie überholt – jetzt kommt der fliegende Papagei (Insider werden diesen Witz verstehen). Das fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro wird wohl nicht erhoben werden können mangels zustellungsfähiger Anschrift des Verkehrssünders. Quelle: Polizeiinspektion Zweibrücken

OLG Stuttgart: Dashcam-Videos grundsätzlich im Straf- und Bußgeldverfahren verwertbar

Dashcam Videos zur Verteidigung verwendbar

Ein Autofahrer erhielt wegen Missachtens des Rotlichts einer Ampel, die mindestens schon 6 Sekunden Rot zeigte, eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das Amtsgericht konnte die Tat ausschließlich aufgrund einer Dashcam-Aufzeichnung nachweisen, die ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos aufgenommen hatte.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Er greift insbesondere die Verwertung einer von einem Zeugen mittels einer Dashcam gefertigten Videoaufnahme an. Die Kameraaufzeichnung lief bereits seit Fahrtbeginn des Zeugen und anlasslos über die gesamte Fahrtstrecke. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 Ss 543/15) hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering.

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