Neues zum Rotlichtverstoß

Verkehrsampel GelbBei Gelb an der Ampel unbedingt anhalten!

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 13/16) entschieden, dass das Gelblicht an einer Ampel anordne, dass man das nächste Farbsignal der Ampel abwarten muss. Sei das nächste Farbsignal „rot“, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. Ansonsten gefährde er den Querverkehr und begehe eine Rotlichtverstoß.

Das Gericht hatte zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW Fahrer die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. In der Begründung heisst es,  er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Die Haltelinie sei nicht entscheiden, so urteilten die Hammer Richter. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren.

Bei einer gelbzeigenden Ampelanlagen neigen viele Autofahrer noch dazu Gas zu geben um die Kreuzung zu überqueren, weil sie fürchten bei einer Bremsung nicht mehr vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es nach dem aktuellen Urteil garnicht mehr an.

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Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige „Fahrzeugführer“ wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung „wer ein Fahrzeug führt“ ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen „muss“

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Schlüsselwort ist das Verb „müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.

OLG Stuttgart: Dashcam-Videos grundsätzlich im Straf- und Bußgeldverfahren verwertbar

Dashcam Videos zur Verteidigung verwendbar

Ein Autofahrer erhielt wegen Missachtens des Rotlichts einer Ampel, die mindestens schon 6 Sekunden Rot zeigte, eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das Amtsgericht konnte die Tat ausschließlich aufgrund einer Dashcam-Aufzeichnung nachweisen, die ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos aufgenommen hatte.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Er greift insbesondere die Verwertung einer von einem Zeugen mittels einer Dashcam gefertigten Videoaufnahme an. Die Kameraaufzeichnung lief bereits seit Fahrtbeginn des Zeugen und anlasslos über die gesamte Fahrtstrecke. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 Ss 543/15) hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering.

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