Achtung Falschparker

Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden!

Wer sein Auto falsch parkt, zum Beispiel auf einem Gehweg, muss zukünftig damit rechnen, dass er sofort abgeschleppt wird. Sobald nämlich eine Behörde eine Behinderung ander Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, ist das Parken eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ 5 K 902/16.NW) hat jetzt geurteilt, dass das falsch geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und somit das sofortige Abschleppen verhältnismäßig ist.

Parken auf dem Gehweg ist Störung der öffentlichen Sicherheit

In dem Verfahren ging es um den abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter des PKW zahlen sollte, insgesamt 174 Euro. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das unverzügliche Abschleppen sei rechtmässig, so die Neustädter Verwaltungsrichter.

Geblitzt: Papagei in Tempo-30-Zone zu schnell geflogen

Papagei mit 43 km/h geblitzt

Zwei Messbeamte des Polizeipräsidiums Westpfalz waren völlig perplex, als ihre mobile Geschwindigkeitsmessanlage auslöste, obwohl kein Fahrzeug in der Nähe war. Bei näherer Inaugenscheinnahme des Blitzerfotos konnte das Rätsel jedoch gelöst werden. Ein vorbeifliegender Papagei wurde vom Blitzer erfasst.

Bei der Messanlage müsste es sich um einen ESO 3.0 gehandelt haben. Das Messprinzip beruht auf einer „Weg – Zeitmessung“. Fährt ein Fahrzeug vorbei, wird von 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil vom Fahrzeug erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen wird der zeitliche Versatz ermittelt und daraus die Geschwindigkeit errechnet.

Offensichtlich scheint dieses Messprinzip auch bei einem Vogel zu funktionieren. Die Flugeschwindigkeit von 43km/h reichte der Messanlage aus, um ein Foto auszulösen. Damit lag der Papagei 13km/h über der erlaubten Geschwindigkeit von 30km/h. Vorauseilende Lichtreflexe sind als Verteidigungsstrategie überholt – jetzt kommt der fliegende Papagei (Insider werden diesen Witz verstehen). Das fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro wird wohl nicht erhoben werden können mangels zustellungsfähiger Anschrift des Verkehrssünders. Quelle: Polizeiinspektion Zweibrücken

OLG Stuttgart: Dashcam-Videos grundsätzlich im Straf- und Bußgeldverfahren verwertbar

Dashcam Videos zur Verteidigung verwendbar

Ein Autofahrer erhielt wegen Missachtens des Rotlichts einer Ampel, die mindestens schon 6 Sekunden Rot zeigte, eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das Amtsgericht konnte die Tat ausschließlich aufgrund einer Dashcam-Aufzeichnung nachweisen, die ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos aufgenommen hatte.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Er greift insbesondere die Verwertung einer von einem Zeugen mittels einer Dashcam gefertigten Videoaufnahme an. Die Kameraaufzeichnung lief bereits seit Fahrtbeginn des Zeugen und anlasslos über die gesamte Fahrtstrecke. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 Ss 543/15) hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering.

Read More