Wehe wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird!
Schon ein Verstoß kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. Eben dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So urteilte jetzt das Verwaltungsgerichts Augsburg.(Az.: Au3K15.1218)
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter in dem Fragebogen 10 Personen benannt, die infrage kämen mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Dieser Fahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt. Da die Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten wurde das Verfahren eingestellt.
Die Behörde verpflichtete daraufhin den Fahrzeughalter für 12 Monate zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen legte dieser Einspruch ein, da es sein erster Verstoß gewesen sei und das die Auflage somit unverhältnismäßig sei.
Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Auflage zum Führen des Fahrtenbuches. Hierfür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet würde.