Rechtswidrige Bußgeldbescheide

Verfassungsgericht Saarland urteilt zu Gunsten von Verkehrssündern

Das saarländische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die durch ein Messgerät der Firma Jenoptik, den Taffistar S350, festgestellten Messwerte, im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung auf der Tatsache, dass die Rohmessdaten der Bilder von diesem Gerät nicht gespeichert werden. Somit sei eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, obwohl sich insbesondere das OLG unter Zuhilfenahme von Gutachtern ausführlich und intensiv mit dem Fall beschäftigt hatte.

Der Traffistar S 350 ist im Bundesgebiet laut Herstellerangaben ca. 750 mal seit 2013 im Einsatz. Dies sowohl in stationärer als auch seit 2015 in mobiler Variante. Laut Herstellerangabe wird die Software kurzfristig geändert, so dass die Rohmessdaten abrufbar sein werden. Eine genaue Zeitangabe gibt Jenoptik zum Softwareupdate nicht. Wann genau die Geräte dann auf die neue Software umgerüstet werden ist auch noch nicht bekannt.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgericht keine bindende Wirkung auf andere Bundesländer hat, ist es für betroffene Autofahrer ggfs. durchaus sinnvoll, ein technisch-physikalische Sachverständigengutachten einholen zu lassen.

Allerdings gilt trotzdem „Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss zahlen“. Ob man sich im Einzelfall dagegen wehren kann, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst eingehend prüfen.

Achtung Falschparker

Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden!

Wer sein Auto falsch parkt, zum Beispiel auf einem Gehweg, muss zukünftig damit rechnen, dass er sofort abgeschleppt wird. Sobald nämlich eine Behörde eine Behinderung ander Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, ist das Parken eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ 5 K 902/16.NW) hat jetzt geurteilt, dass das falsch geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und somit das sofortige Abschleppen verhältnismäßig ist.

Parken auf dem Gehweg ist Störung der öffentlichen Sicherheit

In dem Verfahren ging es um den abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter des PKW zahlen sollte, insgesamt 174 Euro. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das unverzügliche Abschleppen sei rechtmässig, so die Neustädter Verwaltungsrichter.

Fahrtenbuchauflage schon bei erstem Verstoß

Wehe wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird!

Schon ein Verstoß kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. Eben dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So urteilte jetzt das Verwaltungsgerichts Augsburg.(Az.: Au3K15.1218)

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter in dem Fragebogen 10 Personen benannt, die infrage kämen mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Dieser Fahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt. Da die Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten wurde das Verfahren eingestellt.

Die Behörde verpflichtete daraufhin den Fahrzeughalter für 12 Monate zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen legte dieser Einspruch ein, da es sein erster Verstoß gewesen sei und das die Auflage somit unverhältnismäßig sei.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Auflage zum Führen des Fahrtenbuches. Hierfür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet würde.

Achtung Kreuzungs „Nachzügler“

Nachzügler müssen besonders vorsichtig sein

Jeder kennt es und viele machen es. Die Ampel ist Grün und die vorausfahrenden Autos stauen sich zurück in den Kreuzungsbereich. Trotzdem wird in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das kann jetzt unangenehme Folgen haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt geurteilt (Az. 7 U 22/16), dass wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt und dann in einen Rückstau gerät, darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass Autos im Querverkehr ihn nach dem Wechsel der Ampelphase vorlassen.

Insbesondere wenn der „Nachzügler“ schon länger auf der Kreuzung verweilte, muß er sich vor dem Weiterfahren vergewissern, dass ein Zusammenstoß mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen ist. Das Gericht befand, dass je länger ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich stehe, desto eher habe dessen Fahrer mit dem Umschalten der Ampel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der im Kreuzungsbereich stehende Verkehrsteilnehmer eine 100 % Schuld an dem Unfall habe. Das Urteil ist rechtskräftig.