Marderbiss kann teuer werden

Marderbisse verursachen  Millionen Schäden. Die Versicherer regulieren alljährlich rund 60 Millionen Euro in über 200.000 Fällen. Wer sein Auto teil- oder vollkaskoversichert hat, ist gegen den finanziellen Schaden durch Marderbisse geschützt.

Einige Tarife der Kfz-Versicherer decken jedoch nur die direkten Beschädigungen ab, nicht jedoch die Folgeschäden. Verursachen also z.B. durchgebissene Kabel einen Schaden am Katalysator, oder führt ein durchgebissener Kühlschlauch zur Motorüberhitzung, verweigern Versicherer oft die Regulierung, wenn Folgeschäden nicht ausdrücklich mitversichert wurden.

Die deutschen Gerichte vertreten dazu allerdings oftmals eine andere Auffassung. So urteilte das Amtsgericht Mannheim in einem Fall einer defekten Lambdasonde, die mit dem durchgebissenen Kabel fest verbunden war, dass die sich weigernde Teilkaskoversicherung, die nur den reinen Kabelstrang regulieren wollte, auch zur Übernahme der Kosten der Lambadasonde verurteilt wurde, da es sich „eindeutig um Kosten der unmittelbaren Schadenbeseitigung“ gehandelt habe und technisch keine andere Lösung möglich war (AG Mannheim AZ: 3 C 74/08). In ähnlicher Sache urteilte das Amtsgericht Augsburg zu Gunsten des Versicherten (AZ: 4 S 4005/02) bei der eine Benzinpumpe durch ein von einem Marder zerbissenes Kabel und den daraus resultierenden Kurzschluß zerstört wurde. Somit kommt dem Grundsatz von Ursache und Auswirkung eine besondere Bedeutung zu. In jedem Fall kann man davon ausgehen, dass der Geschädigte bei Folgeschäden, sofern er sie nicht expliziert mitversichert hat, immer mit der Versicherung in einen Rechtsstreit eintreten muß.

Außergerichtliche Anwaltskosten bei Fluggastrechten

BGH, Urt. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15

Der BGH hat zu den aussergerichtlichen Anwaltskosten in Verbindung mit den Fluggastrechten folgende Entscheidung getroffen.

  1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 der FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.
  2. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. (Amtlicher Leitsatz)

UNSER TIPP

Wir empfehlen daher, wenn Ihnen bei einer Verspätung Ihres Fluges von der Airline ein Informationsblatt zu Ihren Rechten überreicht wird, dieses gut aufzuheben. Wir prüfen, ob diese Infoschrift vollständig ist und den Vorschriften entspricht. Gleiches gilt für den am Infoschalter oft aufgestellten Aufsteller mit entsprechenden Hinweisen zu den Fluggastrechten. Fotografieren Sie diesen, damit festgestellt werden kann, ob diese Information ausreicht. Selbst wenn Sie eine einwandfreie Info erhalten haben, lohnt sich meistens der Weg zum Anwalt, da Airlines grundsätzlich dazu neigen, die Ansprüche erst einmal abzuweisen (das Argument ist oft der außergewöhnliche Umstand, den es fast nie gibt) , oder Sie mit einer kleinen, zu niedrigen Pauschale abzufinden. Wenn Sie also Ihre Ansprüche zunächst einmal selbst bei der Airline geltend machen, sollten Sie immer, falls es zu einem Abfindungsangebot kommt, dass Ihnen zu niedrig erscheint, einen Anwalt konsultieren.

Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige „Fahrzeugführer“ wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung „wer ein Fahrzeug führt“ ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen „muss“

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Schlüsselwort ist das Verb „müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.