Außergerichtliche Anwaltskosten bei Fluggastrechten

BGH, Urt. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15

Der BGH hat zu den aussergerichtlichen Anwaltskosten in Verbindung mit den Fluggastrechten folgende Entscheidung getroffen.

  1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 der FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.
  2. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. (Amtlicher Leitsatz)

UNSER TIPP

Wir empfehlen daher, wenn Ihnen bei einer Verspätung Ihres Fluges von der Airline ein Informationsblatt zu Ihren Rechten überreicht wird, dieses gut aufzuheben. Wir prüfen, ob diese Infoschrift vollständig ist und den Vorschriften entspricht. Gleiches gilt für den am Infoschalter oft aufgestellten Aufsteller mit entsprechenden Hinweisen zu den Fluggastrechten. Fotografieren Sie diesen, damit festgestellt werden kann, ob diese Information ausreicht. Selbst wenn Sie eine einwandfreie Info erhalten haben, lohnt sich meistens der Weg zum Anwalt, da Airlines grundsätzlich dazu neigen, die Ansprüche erst einmal abzuweisen (das Argument ist oft der außergewöhnliche Umstand, den es fast nie gibt) , oder Sie mit einer kleinen, zu niedrigen Pauschale abzufinden. Wenn Sie also Ihre Ansprüche zunächst einmal selbst bei der Airline geltend machen, sollten Sie immer, falls es zu einem Abfindungsangebot kommt, dass Ihnen zu niedrig erscheint, einen Anwalt konsultieren.