Rechtswidrige Bußgeldbescheide

Verfassungsgericht Saarland urteilt zu Gunsten von Verkehrssündern

Das saarländische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die durch ein Messgerät der Firma Jenoptik, den Taffistar S350, festgestellten Messwerte, im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung auf der Tatsache, dass die Rohmessdaten der Bilder von diesem Gerät nicht gespeichert werden. Somit sei eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, obwohl sich insbesondere das OLG unter Zuhilfenahme von Gutachtern ausführlich und intensiv mit dem Fall beschäftigt hatte.

Der Traffistar S 350 ist im Bundesgebiet laut Herstellerangaben ca. 750 mal seit 2013 im Einsatz. Dies sowohl in stationärer als auch seit 2015 in mobiler Variante. Laut Herstellerangabe wird die Software kurzfristig geändert, so dass die Rohmessdaten abrufbar sein werden. Eine genaue Zeitangabe gibt Jenoptik zum Softwareupdate nicht. Wann genau die Geräte dann auf die neue Software umgerüstet werden ist auch noch nicht bekannt.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgericht keine bindende Wirkung auf andere Bundesländer hat, ist es für betroffene Autofahrer ggfs. durchaus sinnvoll, ein technisch-physikalische Sachverständigengutachten einholen zu lassen.

Allerdings gilt trotzdem „Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss zahlen“. Ob man sich im Einzelfall dagegen wehren kann, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst eingehend prüfen.

Achtung Falschparker

Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden!

Wer sein Auto falsch parkt, zum Beispiel auf einem Gehweg, muss zukünftig damit rechnen, dass er sofort abgeschleppt wird. Sobald nämlich eine Behörde eine Behinderung ander Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, ist das Parken eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ 5 K 902/16.NW) hat jetzt geurteilt, dass das falsch geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und somit das sofortige Abschleppen verhältnismäßig ist.

Parken auf dem Gehweg ist Störung der öffentlichen Sicherheit

In dem Verfahren ging es um den abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter des PKW zahlen sollte, insgesamt 174 Euro. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das unverzügliche Abschleppen sei rechtmässig, so die Neustädter Verwaltungsrichter.

Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige „Fahrzeugführer“ wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung „wer ein Fahrzeug führt“ ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen „muss“

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Schlüsselwort ist das Verb „müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.